Bundesstadt Bonn

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Die Oberbürgermeisterin

BE

Amt 62

Beschlussvorlage

10386

X

öffentlich

nicht öffentlich

 

Drucksachen-Nr.

   
 

0210342

   
 

Externes Dokument

 

Übersichtsplan

 

Betreff

Aufstellung und öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 8215-24 der Stadt Bonn für ein Gebiet im Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Muffendorf, zwischen Muffendorfer Hauptstraße, Klosterbergstraße und der Straße Am Helpert ("Hopmannstraße")

 

Finanzielle Auswirkungen

Stellenplanmäßige Auswirkungen

Ja, sh. Begründung

X

Nein

Ja, sh. Begründung

X

Nein

 

Verwaltungsinterne Abstimmung

Datum

Unterschrift

Federführung: Amt 62

06.02.2002

Gez. Hawlitzky

Amt 60

08.02.2002

Gez. Richarz

Amt 61

08.02.2002

Gez. Isselmann

Amt 66

08.02.2002

Gez. Bergmann

Dez. VI

06.02.2002

Gez. Trommer

Genehmigung/Freigabe durch OB / Amt 02

* Zuständigkeiten

1 = Beschluss

2 = Empf. an Rat

3 = Empf. an HA

4 = Empf. an BV

 

5 = Anreg. an Rat

6 = Anreg. An HA

7 = Anreg. an FachA

8 = Anreg. an OB

 

9 = Anhörung

10 = Stellungnahme

   

Beratungsfolge

Sitzung

Ergebnis

Z. *

Bezirksvertretung Bad Godesberg

06.03.2002

 

9

Ausschuss für Umwelt, Verkehr und Planung

10.04.2002

 

2

Rat

16.05.2002

 

1

Beschlussvorschlag

Der Bebauungsplan Nr. 8215-24 der Stadt Bonn für ein Gebiet im Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Muffendorf, zwischen Muffendorfer Hauptstraße, Klosterbergstraße und der Straße Am Helpert ist gemäß §§ 2 ff Baugesetzbuch (BauGB) als Änderung des Bebauungsplanes Nr. 8215-95 aufzustellen und einschließlich der dazugehörigen Begründung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch öffentlich auszulegen.

 

Begründung

Für den Bereich zwischen Muffendorfer Hauptstraße, Klosterbergstraße und der Straße Am Helpert besteht der seit dem 14.10.1977 rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 8215-95 der Stadt Bonn.

Mit der Aufstellung dieses Bebauungsplanes sollten neben einer Festschreibung der bereits vorhandenen Bebauung Festsetzungen für deren maßvolle Ergänzung auf den noch unbebauten Flächen insbesondere im Inneren des Plangebietes getroffen werden. Als Erschließung war neben der Klosterbergstraße, der Muffendorfer Hauptstraße und der Straße Am Helpert eine zusätzliche Straße vorgesehen, die parallel zur Muffendorfer Straße verlaufend das Plangebiet in zwei etwa gleich große Abschnitte unterteilt. Diese Erschließungsfläche stellt die Verlängerung der in Teilen bereits bestehenden Hopmannstraße dar und ist Bestandteil einer die gesamte Ortslage Muffendorfs querenden Entlastungsstraße, durch die eine wesentliche Beruhigung der Muffendorfer Hauptstraße erwartet wird.

Die Ausbauplanung dieser Straße sah einen Querschnitt von 14 m zuzüglich Aufweitungen für eine Bushaltestelle, für einen Parkstreifen sowie für eine seperate Linksabbiegerspur im Einmündungsbereich zur Klosterbergstraße vor. Eine solche Dimensionierung ist nach den heute üblichen Standards für den Ausbau von Erschließungsstraßen nicht mehr als erforderlich anzusehen. Zudem würde die Aufweitung der Straße zur Klosterbergstraße hin einen unverhältnismäßig starken Eingriff in den Grundbesitz der katholischen Kirchengemeinde St. Martin darstellen. Ein wesentlicher Teil der Freiflächen stände nicht mehr für Aktivitäten der Kirchengemeinde sowie sonstiger örtlicher Gruppen und Vereine zur Verfügung.

Im Rahmen der Vorstellung des Gestaltungs- und Verkehrskonzeptes Muffendorf im Jahre 1987 wurden erhebliche Bedenken gegen die geplante Erschließungsstraße vorgetragen, die sich vor allem gegen die Führung der geplanten Erschließungsstraße, aber auch gegen die vorgesehene Dimensionierung richteten; einige Bürger stellten Forderungen bis hin zu einem gänzlichen Verzicht auf die Straße.

Aufgrund der wiederholt vorgebrachten Einwände beschloss der Rat der Bundesstadt Bonn in seiner Sitzung am 30.05.1990 nach vorangegangener Beratung in der Bezirksvertretung Godesberg (28.11.1989) und dem Hauptausschuss (30.01.1990) durch eine reduzierte Ausweisung der Erschließungsfläche und eine leichte hangseitige Verschwenkung den Belangen der Kirchengemeinde und den Bedenken aus der Bevölkerung teilweise Rechnung zu tragen. Ein gänzlicher Verzicht auf die Erschließungsstraße kam hingegen nicht in Betracht, da die geplante Straße zukünftig zur verkehrlichen Entlastung der Klosterbergstraße und der Muffendorfer Hauptstraße beitragen und eine Buslinie aufnehmen soll. Zudem werden durch die Maßnahme im Inneren des Plangebietes Wohnbauflächen geschaffen, die zur Milderung der nach wie vor starken Nachfrage nach Wohnbauland beitragen können. Aus diesem Grund ist eine völlige Abkehr von den bisherigen Planungen nicht vorgesehen, zumal der Bereich in seiner Gesamtheit bereits infrastrukturell erschlossen ist und somit Flächenreserven innerhalb des Bestandes durch Nachverdichtung ausgeschöpft werden können.

In ihrer Sitzung am 20.04.1993 beauftragte die Bezirksvertretung die Verwaltung, eine modifizierte Planung für den Ausbau der Hopmannstraße zu erarbeiten. Diesem Vorentwurf im Abschnitt Am Gäßchen-Klosterbergstraße stimmte die Bezirksvertretung Bad Godesberg in ihrer Sitzung am 20.09.1994 nach vorangegangener Beratung im Planungs- und Verkehrsausschuss (31.08.1994) zu. Die baureife Planung wurde von der Bezirksvertretung Bad Godesberg in ihrer Sitzung am 11.06.1997 einstimmig beschlossen.

Während des gesamten Zeitraumes wurden Grunstücksverhandlungen zum Erwerb der für den Bau der Straße erforderlichen Flächen durchgeführt. Da jedoch letztendlich ein freihändiger Erwerb aller Flächen nicht möglich war, ist nunmehr zur Realisierung der Planung die Aufstellung eines neuen Bebauungsplanes erforderlich.

Der vorliegende Bebauungsplanentwurf sieht bei einer leichten hangseitigen Verschwenkung einen reduzierten Querschnitt der Erschließungsstraße vor. Die hierdurch entfallende Verkehrsfläche wird den angrenzenden Baugrundstücken zugeordnet.

Die Festsetzung der Art der baulichen Nutzung erfolgt für weite Teile des Plangebietes im Einklang mit der umgebenden Nutzung als Allgemeines Wohngebiet. Das Kindergartengrundstück sowie eine Teilfläche des Grundstücks der Pfarrgemeinde St. Martin, die die Pfarrkirche beinhaltet, ist als Fläche für den Gemeinbedarf ausgewiesen.

Der Planentwurf hält grundsätzlich an den bisherigen Planungsinhalten des Bebauungsplanes Nr. 8215-95 fest. Da mit der Aufstellung des Bebauungsplanes somit im Hinblick auf das bereits bestehende Planungsrecht keine weiteren wesentlichen Auswirkungen auf das Plangebiet und die angrenzenden Nachbargebiete zu erwarten sind, kann auf eine frühzeitige Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch verzichtet werden. Im Übrigen wurde die Planung auch im Rahmen der Vorstellung des Gestaltungs- und Verkehrskonzeptes Muffendorf im Jahre 1987 eingehend erörtert; wesentliche neue Gesichtspunkte haben sich seitdem nicht ergeben. Außerdem erhalten die Bürger sowie die Träger öffentlicher Belange im Rahmen des weiteren Planverfahrens noch Gelegenheit, sich über die Folgen der Planung zu informieren und gegebenenfalls Anregungen vorzubringen.

Die im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange am Planverfahren geäußerten Anregungen konnten teilweise berücksichtigt werden. So wird zum Einen auf Wunsch der RWE Energie Aktiengesellschaft auf die Ausweisung einer Fläche für Versorgungseinrichtungen -Elektrizität- verzichtet. Zum Anderen wird entsprechend der Anregung der Bezirksregierung Köln im Bebauungsplan ein Hinweis aufgenommen, dass der Kampfmittelräumdienst der Bezirksregierung vor Beginn von Baumaßnahmen im Plangebiet eine Untersuchung auf Kampfmittel empfiehlt.

Der Naturschutzbund Deutschland e.V. regte an darzustellen, welche Eingriffe aufgrund des geltenden Bebauungsplanes bereits möglich waren und welche durch den neuen Plan zukünftig ermöglicht würden. Durch diesen Vergleich solle ermittelt werden, ob und inwieweit Kompensationsmaßnahmen durchgeführt werden müssten. Diese seien für jedes Schutzgut separat zu ermitteln und dann auch umzusetzen.

Nach Informationen des Naturschutzbundes werde das Plangebiet durch Parabraunerden aus Löß ohne Grund- und Stauwassereinfluß beherrscht. Vom Bodentyp her könne das Regenwasser vor Ort versickert werden. Es solle unter Berücksichtigung der Hangneigung geprüft werden, welche Möglichkeiten der Regenwasserversickerung bestünden und genutzt werden könnten.

Hierzu ist Folgendes festzustellen:

Als Grundlage für die Abwägung der naturschutzrechtlichen Belange dient ein landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum Bebauungsplanentwurf. In diesem Fachbeitrag sind alle relevanten Schutzgüter wie Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser und Klima, Landschaftsbild, Mensch sowie Kultur- und Sachgüter untersucht worden.

Für das Plangebiet besteht bereits Planungsrecht in Form des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 8215-95. Eine Bebauung war somit schon vor Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 8215-24 grundsätzlich möglich. Gemäß § 1 a Abs. 3 Satz 4 Baugesetzbuch ist ein Ausgleich nicht erforderlich soweit die aufgrund der Planung zu erwartenden Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung zulässig waren. Aufgrund der gegebenen planungsrechtlichen Situation muss daher lediglich für diejenige Bebauung, die über das bereits heute zulässige Maß hinausgeht, ein Ausgleich geschaffen werden. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde daher entsprechend der für das Bonner Stadtgebiet geübten Praxis eine rechenbar handhabbare Bilanzierung der Eingriffsfolgen aufgestellt, wobei die bereits zulässigen Eingriffe berücksichtigt wurden. Danach bewirkt die Planung keinen über das bereits heute mögliche Maß hinausgehenden Eingriff in Natur und Landschaft. Vielmehr wird durch den Verzicht auf zwei Stellplatzanlagen auf den Grundstücken der Kirchengemeinde St. Martin sowie die geringere Flächeninanspruchnahme für den Straßenausbau der Eingriff reduziert. Ein Ausgleich für Eingriffe ist somit aus rechtlicher Sicht nicht erforderlich.

Im Inneren des Plangebietes im Bereich der geplanten Erschließungsstraße wurden im Rahmen von Kanalplanungen Bodenuntersuchungen durchgeführt. Hierbei ist auch die Möglichkeit der Niederschlagswasserbeseitigung auf den Baugrundstücken selbst überprüft worden.

Angesichts der festgestellten ungünstigen hydrogeologischen Eigenschaften des anstehenden Bodens und der starken Hangneigung soll hier auf eine Versickerung vor Ort verzichtet und das Niederschlagswasser zusammen mit dem Schmutzwasser in die Kanalisation eingeleitet werden.

Der Landschaftsverband Rheinland -Rheinisches Amt für Bodendenkmalpflege- führte aus, dass der die Grundlage für die neue Planung bildende rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 8215-95 beim Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege nicht bekannt sei, da er vor Inkrafttreten des Denkmalschutzgesetzes NW aufgestellt wurde. Von daher hätten die öffentlichen Interessen des Bodendenkmalschutzes bisher auch nicht Gegenstand eines Abwägungsverfahrens für die Planung werden können.

In unmittelbarer Nähe des Plangebietes seien bereits neben der Alten Burg Muffendorf und der mittelalterlichen Kommende römische Siedlungsreste und fränkische Gräber nachgewiesen worden. Insofern sei davon auszugehen, dass es durch die Planung zu Konflikten mit den öffentlichen Interessen des Bodendenkmalschutzes kommen werde. Um diese zu minimieren, solle aus Sicht des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege zur qualifizierten Begutachtung der Befundlage Prospektionsmaßnahmen durchgeführt werden.

Den Bedenken wird insoweit entsprochen, als im Bebauungsplan ein Hinweis auf das mögliche Vorhandensein von Bodendenkmälern aufgenommen wird. Es ist jedoch nicht beabsichtigt, im Rahmen des Aufstellungsverfahrens Prospektionsmaßnahmen durchzuführen. Vielmehr bietet es sich an, eine solche Untersuchung unmittelbar vor Beginn der Straßenbaumaßnahmen in Auftrag zu geben.

Das Erzbistum Köln bemängelte die erheblichen Beeinträchtigungen, die sich durch die Straßenführung der verlängerten Hopmannstraße für das kircheneigene Grundstück ergeben würden. Außerdem müsste die Hälfte der Erschließungskosten, die mehr als 2 Mio DM betrügen, von der Kirchengemeinde aufgebracht werden. Die jetzt vorgelegte Lösung berücksichtigt in ausreichendem Umfang sowohl die Belange der katholischen Kirche wie auch stadtplanerische Gesichtspunkte.

Gesetzliche Grundlage für die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 8215-24 ist das Baugesetzbuch in seiner Fassung vom 27.08.1997 (BGBl. I S. 2141), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27.07.2001 (BGBl. S. 1950). Da durch den Bebauungsplan lediglich in geringfügigem Umfang neue Bauflächen geschaffen werden, ist eine gesetzliche Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) hier nicht gegeben. Unabhängig hiervon werden sämtliche Bebauungsplanverfahren der Bundesstadt Bonn einer entsprechenden Überprüfung der Umweltauswirkungen unterzogen. Die Ergebnisse dieser UVP (Umweltbericht) sind in die Bebauungsplanbegründung eingearbeitet.

Der Bebauungsplanentwurf Nr. 8215-24 wird hiermit zur Beratung vorgelegt. Die Begründung mit integriertem Umweltbericht ist als Anlage beigefügt.

Stadt Bonn Stadtbezirk Bad Godesberg

Ortsteil Muffendorf

 

 

 

Begründung

und

Umweltbericht

zum Bebauungsplan Nr. 8215-24

der Stadt Bonn

 

 

1. Allgemeines

Der Bebauungsplan Nr. 8215-24 liegt im Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Muffendorf und umfaßt den Bereich zwischen der Muffendorfer Hauptstraße, der Klosterbergstraße und der Straße Am Helpert.

Die Ränder des durch eine starke Hanglage gekennzeichneten Plangebietes werden von überwiegend zweigeschossigen Gebäuden geprägt. Demgegenüber stellt sich der Planinnenbereich als intensiv genutztes Gartenland dar, das als Zierrasen, mit Gemüsebeeten oder als Weihnachtsbaumkultur ausgebildet ist. Im Süden befindet sich die Kirche St. Martin mit dem Pfarrheim und dem Kindergarten der Kirchengemeinde.

Planungsrechtliche Festsetzungen bestehen für das Plangebiet bisher in Form des Bebauungsplanes Nr. 8215-95 der Stadt Bonn. Dieser weist für den Bereich zwischen der Muffendorfer Hauptstraße und der geplanten Erschließungsstraße ein allgemeines Wohngebiet aus. Für die Teilfläche südwestlich der Erschließungsstraße bis hin zur Klosterbergstraße ist ein reines Wohngebiet, für die Grundstücke der Pfarrgemeinde St. Martin eine Fläche für den Gemeinbedarf festgesetzt.

Der Flächennutzungsplan der Stadt Bonn stellt das Plangebiet als Wohnbaufläche und die im Eigentum der Kirche stehenden Grundstücke als Flächen für den Gemeinbedarf dar. Im vorliegenden Bebauungsplan wird nicht mehr das gesamte westlich der Erschließungsstraße gelegene Kirchengrundstück als Gemeinbedarfsfläche festgesetzt. Vielmehr soll sich entlang der geplanten Erschließungsstraße in Verlängerung der neuen Baugrundstücke ein allgemeines Wohngebiet erstrecken. Die in diesem Bereich vorhandenen Gebäude Klosterbergstraße 4 und 4a werden bereits zum überwiegenden Teil wohnlich genutzt. Lediglich in Teilen des Gebäudes Klosterbergstraße 4a befindet sich noch das Pfarrbüro und die Bibliothek der Pfarrgemeinde. Mit der Ausweisung eines allgemeinen Wohngebietes erfolgt insofern eine Anpassung an den vorhandenen Bestand. Die dadurch bedingte geringfügige Abweichung vom Flächennutzungsplan berührt die Grundkonzeption des Flächennutzungsplanes nicht. Das Entwicklungsgebot gemäß § 8 Abs. 2 Baugesetzbuch ist gewahrt.

Bei der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 8215-24 wird grundsätzlich an den bisherigen Planungsinhalten des Bebauungsplanes Nr. 8215-95 festgehalten, Da mit der Aufstellung des Bebauungsplanes somit im Hinblick auf das bereits bestehende Planungsrecht keine weiteren wesentlichen Auswirkungen auf das Plangebiet und die angrenzenden Nachbargebiete zu erwarten sind, kann auf eine frühzeitige Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch verzichtet werden.

 

2. Ziele und Zwecke des Bebauungsplanes

2.1. Allgemeines

Der bislang für das Plangebiet geltende rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 8215-95 der Stadt Bonn weist neben der Klosterbergstraße, der Muffendorfer Hauptstraße und der Straße Am Helpert eine zusätzliche Straße zur Erschließung des Planinnenbereiches aus, die parallel zur Muffendorfer Straße verlaufend das Plangebiet in zwei etwa gleich große Abschnitte unterteilt. Diese Erschließungsfläche stellt die geplante Verlängerung der in Teilen bereits bestehenden Hopmannstraße dar und ist Bestandteil einer die gesamte Ortslage Muffendorf querenden Entlastungsstraße, durch die eine wesentliche Beruhigung der Muffendorfer Hauptstraße erwartet wird.

Die Ausbauplanung dieser Straße sah einen Querschnitt von 14 m zuzüglich Aufweitungen für eine Bushaltestelle, für einen Parkstreifen sowie für eine seperate Linksabbiegerspur im Einmündungsbereich zur Klosterbergstraße vor. Eine solche Dimensionierung ist nach den heute üblichen Standards für den Ausbau von Erschließungsstraßen nicht mehr als erforderlich anzusehen. Zudem würde die Aufweitung der Straße zur Klosterbergstraße hin einen unverhältnismäßig starken Eingriff in den Grundbesitz der katholischen Kirchengemeinde St. Martin darstellen. Ein wesentlicher Teil der Freiflächen stände nicht mehr für Aktivitäten der Kirchengemeinde sowie sonstiger örtlicher Gruppen und Vereine zur Verfügung.

Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 8215-24 soll nunmehr die verkehrliche Erschließung im Inneren des Plangebietes den geänderten städtebaulichen Zielvorstellungen angepaßt werden, indem die Straße leicht hangseitig verschwenkt und in ihrem Querschnitt reduziert wird. Hierdurch kann neben einem geringeren Eingriff in privates Eigentum eine Reduzierung der zukünftig zu versiegelnden Flächen und damit verbunden eine Verminderung des Eingriffs in die ökologischen Situation erreicht werden. Die entfallende Verkehrsfläche wird den angrenzenden Baugrundstücken zugeordnet.

Gänzlich kann auf die Erschließungsanlage nicht verzichtet werden, da die vollständig ausgebaute Straße notwendig ist, um nachhaltig den innerörtlichen Verkehr zu entzerren sowie die Klosterbergstraße und die Muffendorfer Hauptstraße verkehrlich zu entlasten. Zudem sollen im Plangebiet sowie in den benachbarten Bebauungsplangebieten Nr. 8115-94 und 8115-95 die Voraussetzungen für den Bau von Wohnungen geschaffen werden. Denn nach wie vor besteht in Bad Godesberg wie in allen anderen Stadtbezirken der Bundesstadt Bonn eine starke Nachfrage nach Wohnbauland, zu deren Milderung die Umsetzung dieses Bebauungsplanes beitragen kann. Aus diesem Grund ist eine grundsätzliche Abkehr von den bisherigen Festsetzungen nicht vorgesehen, zumal der Bereich in seiner Gesamtheit bereits infrastrukturell erschlossen ist und somit Flächenreserven innerhalb des Bestandes durch Nachverdichtung ausgeschöpft werden können.

 

2.2. Art und Maß der baulichen Nutzung, überbaubare Grundstücksfläche, Bauweise

Für den überwiegenden Teil des Plangebietes setzt der Bebauungsplan in Anlehnung an den vorhandenen Bestand bzw. in Anlehnung an die für die unmittelbare Nachbarschaft getroffenen Ausweisungen ein Allgemeines Wohngebiet fest. Im Ortszentrum von Muffendorf und an der Muffendorfer Hauptstraße, als alte dörfliche Hauptstraße, soll hiermit eine stärkere Mischung der Nutzungen, die üblicherweise einem Ortskern entspricht, ermöglicht werden.

Zudem werden durch diese Ausweisung auch die Nutzungen in der Nachbarschaft, insbesondere auch der Kindergarten, das Pfarrheim und die Kirche St. Martin planungsrechtlich angemessen berücksichtigt. Denn in den als allgemeines Wohngebiet ausgewiesenen Bereichen sind die Schutzansprüche der Wohnnutzung in Bezug auf Störungen aus den Nachbarbereichen in Erwartung gebietstypischer Nutzungen gegenüber reinen Wohngebieten herabgesetzt.

Die Festsetzung zweier Flächen für den Gemeinbedarf im südlichen Teil des Plangebietes stellt auf die Sicherung der Fläche für die Kirchengemeinde St. Martin mit der hier befindlichen Kirche sowie dem Kindergarten und dem Pfarrheim ab, bedeutet letztlich also eine Bestandsfestschreibung.

Im Gegensatz zum Vorgängerbebauungsplan wird jedoch nicht mehr das gesamte westlich der Erschließungsstraße gelegene Kirchengrundstück als Gemeinbedarfsfläche festgesetzt. Vielmehr soll sich entlang der geplanten Erschließungsstraße in Verlängerung der neuen Baugrundstücke ein allgemeines Wohngebiet erstrecken. Die in diesem Bereich vorhandenen Gebäude Klosterbergstraße 4 und 4a werden bereits zum überwiegenden Teil wohnlich genutzt. Lediglich in Teilen des Gebäudes Klosterbergstraße 4a befindet sich noch das Pfarrbüro und die Bibliothek der Pfarrgemeinde. Mit der Ausweisung eines allgemeinen Wohngebietes erfolgt insofern eine Anpassung an den vorhandenen Bestand.

Das Maß der baulichen Nutzung ist für weite Teile des Plangebietes mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 und einer Geschoßflächenzahl (GFZ) von 0,8 sowohl an die vorhandene Gebäude- und Grundstückssituation als auch an die unmittelbare Nachbarschaft angepasst. Eine Ausnahme von diesen Festsetzungen stellt lediglich die westlich der neuen Erschließungsstraße gelegene Gemeinbedarfsfläche mit der Kirche St. Martin dar. Hier beträgt die Grundflächenzahl lediglich 0,3, die Geschoßflächenzahl 0,6. Eine solche Ausweisung bewirkt in Verbindung mit der Festsetzung einer offenen Bauweise auf dem exponierten Kirchengrundstück eine aufgelockerte Bebauung.

Für den überwiegenden Teil des Plangebietes weist der Bebauungsplan eine offene Bauweise aus, die einer zu großen Verdichtung Grenzen setzt. Diese Ausweisung ermöglicht und fördert zum Einen die Durchgrünung auf den Hausgrundstücken und trägt zum Anderen aufgrund der Zulässigkeit sowohl von Hausgruppen wie auch von Doppel- und Einzelhäusern zu einem abwechslungsreichen Erscheinungsbild bei. Auf diese Weise wird der Charakter des Gebietes mit seiner starken Durchgrünung im rückwärtigen Grundstücksbereich unterstützt.

Für den Bereich westlich der neuen Erschließungsstraße beinhaltet der Bebauungsplan die Einschränkung, dass Baukörper nur bis zu einer Länge von maximal 20 m zulässig sind. Diese nach der Definition der Baunutzungsverordnung von der offenen Bauweise abweichende Festsetzung der Bauweise stellt auf die Umgebungsbebauung und des hierdurch vorgegebenen Siedlungscharakters ab.

Auch das System der Baugrenzen mit zulässigen Bautiefen von überwiegend 10 bis 12 m wirkt begrenzend auf den Umfang der möglichen baulichen Entwicklung. Sie sind von ihrem Umfang so festgelegt, dass zum einen die Versiegelung eingeschränkt wird, zum anderen jedoch noch Bautiefen zur Verfügung stehen, die üblicherweise bei Ein- und Mehrfamilienhausbebauung Verwendung finden. Auch lassen die Baugrenzen genügend Spielraum für die individuelle Orientierung der Gebäude.

Mit der Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen im Bereich der beiden Kirchengrundstücke berücksichtigte der bisherige Bebauungsplan im Wesentlichen den Gebäudebestand und ließ darüber hinaus kaum Spielraum für weitere bauliche Entwicklungen. Zudem setzte er außerhalb der überbaubaren Flächen zwei Stellplatzanlagen fest. Auf die Ausweisung dieser beiden Stellplatzanlagen wird nunmehr verzichtet und an Stelle dessen die überbaubaren Grundstücksflächen erweitert.

Für die vorhandene Bebauung entlang der Muffendorfer Hauptstraße sowie Teilen der Straße Am Helpert setzt der Bebauungsplan lediglich die Art der baulichen Nutzung fest. Auf die Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung, der überbaubaren Grundstücksflächen sowie von Baugrenzen bzw. Baulinien wird im Hinblick auf die vorhandene, sehr uneinheitliche Bebauungsstruktur verzichtet, da hier einheitliche planerische Grundsätze -insbesondere für die rückwärtigen Grundstücksteile- kaum festgelegt werden können. Dabei erscheint es angesichts der gewachsenen Strukturen insbesondere auch nicht angemessen, die rückwärtigen Grundstücksteile für die Zukunft von jeglicher Bebauung freizuhalten oder etwa nur eingeschossige Anbauten zuzulassen. Denn dies würde u.U. zu nicht unerheblichen Eingriffen in das Grundstückseigentum führen, da die derzeitige Grundstücksausnutzung dann nur vom Bestandsschutz gedeckt wäre. Solche Eingriffe in das Grundstückseigentum sind hier nicht zuzumuten, da die bestehende Situation durchaus als städtebaulich vertretbar angesehen werden kann. Bei einer Festsetzung von Baugrenzen und Geschossigkeiten müßte außerdem auf die sehr spezielle Grundstücks- und Gebäudesituation für jedes Hausgrundstück eingegangen werden. Da aber die künftige bauliche Entwicklung (Abriß von Gebäudeteilen, Erweiterungsnotwendigkeiten, etc.) kaum vorherzusagen ist, würden solche Festsetzungen im Ergebnis jedoch letztendlich voraussichtlich nur selten den Bedürfnissen der betroffenen Grundstückseigentümer entsprechen. Insgesamt sind solche Festsetzungen hier somit nicht als erforderlich anzusehen. Der Bebauungsplan gilt insofern in diesem Bereich als einfacher Bebauungsplan gemäß § 30 Abs. 2 Baugesetzbuch, so daß sich die Zulässigkeit von Vorhaben zukünftig in Ergänzung der Bebauungsplanfestsetzungen nach § 34 Baugesetzbuch richtet. Eventuell anstehende Um-, Änderungs- oder Erweiterungsbauten sowie Neubauten müssen sich somit hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksflächen und der Geschoßzahl in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Die Vorschriften der Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen vom 02.10.1972, die für Teile des betroffenen Bereiches gelten, unterstützen diese Zielsetzungen zusätzlich. In Verbindung mit der festgelegten Art der baulichen Nutzung ist damit eine geordnete städtebauliche Entwicklung durchaus gewährleistet.

Neben der Ausweisung einer zweigeschossigen Bauweise für weite Teile des Plangebietes, die der in diesem Straßengeviert typischen Höhenentwicklung entspricht, erscheint es sinnvoll, aus Gestaltungsgründen und im Hinblick auf die Hängigkeit des Geländes maximale Trauf- und Firsthöhen im Planinnenbereich auszuweisen. Hiermit soll eine den üblichen Rahmen übersteigende Höhenentwicklung der Gebäude sowie eine Beeinträchtigung des Ortsbildes vermieden werden. Gerade im Hinblick auf die bauordnungsrechtlichen Vorschriften zur Bestimmung des Vollgeschosses und die damit verbundenen Möglichkeiten der höhenmäßigen Gestaltung eines Baukörpers werden diese Festsetzungen als sinnvoll, aber auch im Rahmen der Gestaltungsfreiheit des Bauherrn als vertretbar und zumutbar angesehen. Dies gilt um so mehr, als von Gestaltungsvorschriften wie Dachneigung, Drempelbildung, Sockelhöhen und dergleichen abgesehen wird.

 

2.3. Erschließung

Das im Zentrum von Muffendorf gelegene Plangebiet verfügt angesichts des bereits vorhandenen Straßennetzes über eine gute äußere Erschließung. So ist über die Waasemstraße und die Theodor-Heuss-Straße die in rund 1 km Entfernung verlaufende B 9 zu erreichen, die den Vorort mit der Bonner City verbindet.

Eine ebenfalls gute Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr ist über relativ kurze Fußwege an den Omnibus gegeben (Linien 608, 610, 612, 613 und 617). Die Buslinien 610, 612 und 613 verkehren während des Berufsverkehrs im 10-Minuten-Takt. Zusätzlich wird für Pendler in den Morgenstunden die Linie 608 eingesetzt. Die Buslinie 617 ergänzt das Verkehrsangebot am Morgen durch den Einsatz im 30-Minuten-Takt.

Die innere Erschließung erfolgt zum einen über die bereits vorhandene Muffendorfer Hauptstraße, die Klosterberstraße und die Straße Am Helpert. Zum anderen durchquert -wie bereits dargestellt- eine neue Erschließungsstraße von Nordwesten noch Südosten das Plangebiet. Der mit rund 13 m festgesetzte Querschnitt ist dabei ausreichend bemessen, sowohl eine Buslinie als auch ruhenden Verkehr im öffentlichen Straßenraum aufzunehmen.

Darüber hinaus verläuft entlang der beiden Grundstücke der katholischen Gemeinde St. Martin ein Fußweg, der die Klosterbergstraße mit der Muffendorfer Hauptstraße verbindet. Auf diese Weise können Fußgänger aus den westlich gelegenen Wohngebieten kommend direkt zum alten Dorfkern gelangen.

Die Erfüllung der privaten Stellplatzverpflichtung entsprechend der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NW) ist aufgrund der maßvollen Bebauung und der vorgesehenen Bauweise auf den einzelnen Wohngrundstücken möglich.

 

  1. Auswirkungen des Bebauungsplanes

    3.1. Umweltauswirkungen

    Gesetzliche Grundlage für die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 8215-24 ist das Baugesetzbuch in seiner Fassung vom 27.08.1997 (BGBl. I S. 2141), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27.07.2001 (BGBl. S. 1950). Da durch den Bebauungsplan lediglich in geringfügigem Umfang neue Bauflächen geschaffen werden, ist eine gesetzliche Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) hier nicht gegeben. Unabhängig hiervon werden sämtliche Bebauungsplanverfahren der Bundesstadt Bonn einer entsprechenden Überprüfung der Umweltauswirkungen unterzogen. Die Ergebnisse dieser UVP (Umweltbericht) sind im Folgenden dargestellt.

     

      1. Schutzgut Mensch

        Für den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes lehnt sich das Plankonzept an das bereits bestehende Planungsrecht an. Insofern sind mit der Neuaufstellung im Wesentlichen keine negativen Auswirkungen auf die im Plangebiet lebenden und arbeitenden Menschen im Sinne des § 180 Baugesetzbuch zu befürchten, zumal eine Bebauung auch bislang schon möglich war.

        Insgesamt wird mit der Planung zwar eine Verdichtung der derzeitigen Bebauung erreicht. Unter Berücksichtigung der erforderlichen Abstandsflächen sind Beeinträchtigungen zwischen Alt- und Neubebauung jedoch nicht zu erwarten. Ausreichend Freiraum bietet auch nach einer Bebauung des Blockinnenbereiches eine teilweise gärtnerische Nutzung der Hausgrundstücke.

         

      2. Schutzgut Tiere und Pflanzen sowie Landschaft

      Entlang der Muffendorfer Hauptstraße, der Klosterbergstraße und der Straße Am Helpert ist die Bebauung bereits weitgehend abgeschlossen. Demgegenüber wird der Planinnenbereich von überwiegend intensiv genutztem Gartenland geprägt, das als Zierrasen, mit Gemüsebeeten oder als Weihnachtsbaumkultur ausgebildet ist. Kleinflächig kommen strukturreiche Gartenflächen mit Obstbäumen oder dichtem Gehölzbestand vor. Die Grundstücke werden teilweise von hohen Hecken umgeben.

      Für das Plangebiet besteht bereits Planungsrecht in Form des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 8215-95. Eine Bebauung war somit schon vor Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 8215-24 grundsätzlich zulässig. Gemäß § 1 a Absatz 3 Satz 4 Baugesetzbuch ist ein Ausgleich nicht erforderlich soweit die aufgrund der Planung zu erwartenden Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung zulässig waren. Aufgrund der gegebenen planungsrechtlichen Situation muß daher lediglich für diejenige Bebauung, die über das bereits zulässige Maß hinausgeht, ein Ausgleich geschaffen werden. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde daher eine Bilanzierung der zu erwartenden ökologischen Auswirkungen aufgestellt, wobei die bereits zulässigen Eingriffe berücksichtigt wurden. Danach bewirkt die Planung keinen über das bereits heute mögliche Maß hinausgehenden Eingriff in Natur und Landschaft. Vielmehr wird durch den Verzicht auf zwei Stellplatzanlagen auf den Grundstücken der Kirchengemeinde St. Martin sowie aufgrund der geringeren Flächeninanspruchnahme durch den Straßenausbau der Eingriff reduziert. Ein Ausgleich ist somit aus rechtlicher Sicht nicht erforderlich.

      Zur Minderung des tatsächlichen Eingriffs und zur Sicherung von ökologischen und städtebaulichen Qualitätszielen gemäß § 1 Abs. 5 Satz 1 Baugesetzbuch sollen im Plangebiet jedoch neue Grünstrukturen geschaffen werden. Aus diesem Grund trifft der Bebauungsplan Bepflanzungsvorschriften für eine Begrünung von Freiflächen.

      Integriertes Freiraumsystem

      Nach dem Integrierten Freiraumsystem der Stadt Bonn besteht die Möglichkeit, eine Grünverbindung zwischen dem Rhein und den hangwärts gelegenen Landschaftsräumen wiederherzustellen. Auf der Linie Heiderhofring-Komtureistraße-Kommende Muffendorf-Mallwitzstraße-Am Rheinblick befinden sich Grünanlagen, größere Brachflächen und Baugebiete mit großen Abstandsgrünflächen, die zum Aufbau einer solchen Verbindung herangezogen werden könnten. Hierzu zählt auch die als Gartenland genutzte Fläche im Inneren des Plangebietes.

      Die auf der Brachfläche vorgesehenen Bauprojekte sollen nach dem Integrierten Freiraumsystem reduziert oder zugunsten einer Grünentwicklung aufgegeben werden. Auch aus thermischer und bioklimatischer Sicht wäre eine solche Grünverbindung zu befürworten, da die im Umfeld vorhandenen weiträumigen Wärmeinseln aufgebrochen werden könnten.

      Zudem sollte eine begrünte und ungestörte Wegeverbindung außerhalb der Straßen eingeplant werden. Dieser Anregung des Integrierten Freiraumsystems kann insoweit Rechnung getragen werden, als der vorhandene Fußweg von der Klosterbergstraße zur Muffendorfer Hauptstraße als Verbindung erhalten bleibt und mit den begleitenden Grünflächen auf den angrenzenden privaten Grundstücken einen Teil der im Integrierten Freiraumsystem genannten Grünverbindung zwischen Heiderhof und Rheinufer bildet.

      Ein gänzlicher Verzicht bzw. die Reduzierung der vorgesehenen Bauprojekte würde sich jedoch nachteilig auf das stadtplanerische Ziel, im Ortsteil Muffendorf entsprechend dem bestehenden Bedarf zusätzlichen Wohnraum zu schaffen, auswirken.

      Im Übrigen berücksichtigt die neue Planung die auch in Hinblick auf Umweltbelange geänderten stadtplanerischen Zielsetzungen, indem –wie bereits dargelegt- der Querschnitt der Erschließungsstraße deutlich reduziert wird. Zudem kann angesichts der Beschränkung der überbaubaren Flächen auf maximal 40 % der Grundstücksfläche davon ausgegangen werden, dass ein bedeutender Teil des ursprünglichen Bodens in seiner Funktion erhalten bleibt.

       

      3.1.3. Schutzgut Boden

      Mit der Umwandlung von ehemals gärtnerisch genutzten Flächen in Bauflächen gehen teilweise hochwertige Böden verloren. Dieser Verlust ist mit der dadurch erreichten Minderung der Baulandnachfrage und der hiermit verbundenen Entlastung des Wohnungsmarktes zu rechtfertigen. Des Weiteren hat das planerische Ziel der Entlastung des schützenswerten Muffendorfer Ortszentrums vor den Verkehrsbeeinträchtigungen eine herausragende Bedeutung.

      Durch die im Zusammenhang mit der Bauflächenausweisung zu erwartende Versiegelung ist der Verlust von gewachsenen und belebten Böden zu erwarten, die dem Naturhaushalt mit all ihren Funktionen wie Vegetationsstandort, Lebensraum für Bodenlebewesen, Filtervermögen und Ertragsfähigkeit vollständig verloren gehen. Lediglich für einen Teil des Bodens im Plangebiet können diese Funktionen im Hinblick auf die künftige Nutzung als Grünfläche (Hausgärten) erhalten werden. Letztlich wäre ein vollständiger Ausgleich für die Flächenversiegelung und den dadurch bedingten Eingriff in das Bodenpotential des Planungsraumes nur durch eine Entsiegelung bisher versiegelter Flächen möglich. Hierfür stehen im Plangebiet jedoch keine Flächen zur Verfügung, so dass entsprechende Regelungen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ausscheiden. Aufgrund der hohen Priorität, die dem Belang der Wohnraumschaffung beizumessen ist, kann dies hier jedoch insgesamt hingenommen werden. Der Geltungsbereich des vorliegenden Bebauungsplanes ist aufgrund seiner verkehrsgünstigen Lage, mit einer guten Erschließung an den öffentlichen Personennahverkehr und dem Individualverkehr, für eine Wohnnutzung besonders geeignet. In Abwägung der ökologischen Belange mit dem Erfordernis zur Schaffung des für die Menschen notwendigen Wohn- und Lebensraumes soll hier letzerem der Vorrang gegeben werden.

      Im Übrigen unterstützt die Planung das Ziel, ein Ausufern der Bebauung in die peripheren Landschaftsfreiräume zu vermeiden. Ein Erhalt der gärtnerisch genutzten Freiflächen im Inneren des Plangebietes wäre mit einer entsprechenden baulichen Inanspruchnahme an anderer Stelle im Stadtgebiet verbunden, wobei angesichts der in der Regel fehlenden Infrastruktur- und Erschließungseinrichtungen eine schwerwiegendere ökologische Beeinträchtigung zu erwarten ist.

      Um der Problematik der Bodenversiegelung dennoch Rechnung zu tragen, wird eine möglichst sparsame Konzeption der Erschließung und Bebauung angestrebt. Zudem wird die Versiegelung dadurch eingeschränkt, daß bestimmte Flächen, wie private Stellplätze und Zufahrten wasserdurchlässig zu gestalten sind.

       

      3.1.4. Schutzgut Wasser

      Durch die Versiegelung wird ungeachtet der klimatischen Auswirkungen die Versickerung des Niederschlagswassers verhindert. Damit sind negative Folgewirkungen, wie eine Erhöhung des Oberflächenabflusses und eine Verringerung der Grundwasserneubildung verbunden. Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach dem 01.01.1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, ist daher gemäß § 51 a Landeswassergesetz (LWG) vor Ort zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten, sofern dies ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich ist.

      Der Randbereich des Plangebietes ist bereits bebaut und die Erschließungsanlagen einschließlich der Kanalisation, der eine genehmigte Kanalisationsnetzplanung zugrunde liegt, bereits hergestellt. Insoweit ist die Gemeinde hier ihrer Abwasserbeseitigungspflicht bereits nachgekommen. Hiermit ergibt sich für die Anlieger gleichzeitig ein Recht auf Anschluss wie aber auch eine Anschlussverpflichtung an die örtliche Kanalisation.

      Im Inneren des Plangebietes im Bereich der geplanten Erschließungsstraße wurden im Rahmen der Kanalplanung Bodenuntersuchungen durchgeführt. Hierbei ist auch die Möglichkeit der Niederschlagswasserbeseitigung auf den Baugrundstücken selbst überprüft worden.

      Neben Löß wurde bei dieser Untersuchung Lößlehm mit Mächtigkeiten von bis zu 4,5 m sowie Gehängelehm festgestellt. Ein Versickerungsversuch im lehmigen Oberboden ergab, dass dieser Boden noch zur Versickerung des Niederschlagswassers herangezogen werden kann. Unterhalb dieses als grenzwertig zu beurteilenden Bodens hingegen schließen sich weniger durchlässige Schichten an.

      In der Mehrzahl der durchgeführten Bohrungen wurde in geringer Tiefe (1,2 bis 3 m) ein Wasserzutritt beobachtet. Hierbei handelt es sich um Schichtwasser, welches hangabwärts den unterschiedlich stark durchlässigen bzw. stauenden Ablagerungen folgt.

      Angesichts der durch das Gutachten belegten ungünstigen hydrogeologischen Eigenschaften des anstehenden Bodens und der starken Hangneigung wird hier auf eine Versickerung vor Ort verzichtet und das Niederschlagswasser zusammen mit dem Abwasser in die Kanalisation eingeleitet.

      3.1.5. Schutzgut Kultur- und Sachgüter

      Im Bebauungsplan wird nachrichtlich darauf hingewiesen, dass die Gebäude Muffendorfer Hauptstraße 44 und 46 dem Denkmalschutz unterliegen. Die Häuser Muffendorfer Hauptstraße 42, 44a, 52, 54, 56 werden auf der vorläufigen Liste des Landeskonservators als unter Schutz zu stellende Anlagen geführt, das Verwaltungsverfahren gemäß Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen steht noch an. Zudem besteht für den Bereich der Muffendorfer Hauptstraße zur Sicherung des erhaltenswerten Gebäudebestandes eine Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen, die seit dem 02.10.1972 wirksam ist. Da der Bebauungsplan für die betreffenden Bereiche lediglich Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung trifft, sind unmittelbare Auswirkungen auf diese Kultur- und Sachgüter nicht zu erwarten.

      In unmittelbarer Nähe des Plangebietes sind bereits neben der Alten Burg Muffendorf und der mittelalterlichen Kommende römische Siedlungsreste und fränkische Gräber nachgewiesen worden. In den Bebauungsplan wird daher ein Hinweis auf das mögliche Vorhandensein von Bodendenkmälern aufgenommen. Es ist jedoch nicht beabsichtigt, im Rahmen des Aufstellungsverfahrens Prospektionsmaßnahmen durchzuführen. Vielmehr bietet es sich an, eine solche Untersuchung unmittelbar vor Beginn der Straßenbaumaßnahmen in Auftrag zu geben.

       

    1. Sonstige Auswirkungen

3.2.1. Bodenordnende Maßnahmen

Zur Realisierung des Bebauungsplanes sind bodenordnerische Maßnahmen erforderlich. Soweit diese nicht auf privatrechtlicher Basis in absehbarer Zeit zum Erfolg führen, ist statt dessen ein amtliches Umlegungsverfahren in Erwägung zu ziehen.

3.2.2. Erschließungsmaßnahmen

Zur ordnungsgemäßen inneren Erschließung des Plangebietes muss noch die Verlängerung der Hopmannstraße ausgebaut werden. Neben dem eigentlichen Ausbau sind dabei auch die erforderlichen Ver- und Entsorgungseinrichtungen herzustellen.

3.2.3. Kosten

Die Kosten für die Erstellung der inneren Erschließungsanlage einschließlich Kanalbau und Grunderwerbskosten werden unter Zugrundelegung des derzeitigen Preisniveaus überschlägig mit ca. 1,3 Mio DM veranlagt. Die Finanzierung erfolgt überwiegend aus Erschließungsbeiträgen gemäß § 127 Baugesetzbuch.

 

Aufgestellt: Bonn, im Januar 2002

 

 

 

1. Anhang zur Begründung des Bebauunsplanes Nr. 8215-24 der Stadt Bonn

1.) Beispielhafte Auflistung für einheimische, bodenständige Gehölze und traditionelle Kulturarten für Anflanzungen in

Uferbereichen, öffentlichen und privaten Grünflächen und Gärten in Bonn sowie standorttypische, eingebürgerte Gehölze

Verwendung und Eigenschaften:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Empfohlene einheimische, bodenständige Gehölze und traditionelle Kulturarten für Bonn

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bäume:

Feldahorn -Acer campestere -

X

X

X

X

X

X

Bergahorn -Acer pseudoplatanus -

X

X

X

X

X

Schwarzerle -Alnus glutinosa -

X

X

X

X

Hängebirke -Betula pendula-

X

X

(X)

X

Hainbuche -Carpinus betulus-

X

X

X

(X)

X

X

Rotbuche -Fagus sylvatica-

X

X

X

(X)

(X)

X

Esche -Fraxinus excelsior-

X

X

X

(X)

Apfel(Hochstamm) -Malus domestica-

X

X

X

X

Schwarzpappel -Populus nigra-

X

X

X

X

Zitterpappel -Populus tremula-

X

X

X

X

Vogelkirsche -Prunus avium-

X

X

X

Traubenkirsche -Prunus padus-

X

X

X

X

X

Pfirsich -Prunus persica-

X

X

X

X

Traubeneiche -Quercus petraea-

(X)

X

X

X

Stieleiche -Quercus robur-

X

X

X

X

X

X

Silberweide -Salix alba-

X

(X)

X

X

Bruchweide -Salix fragilis-

X

(X)

X

X

Vogelbeere -Sorbus aucuparia-

X

X

X

X

Winterlinde -Tilia cordata-

X

X

X

X

Sommerlinde -Tilia platyphyllos-

X

X

X

X

X

Flatterulme -Ulmus laevis-

X

X

X

Feldulme -Ulmus minor-

X

X

X

X

Kleinbäume und Sträucher:

Hartriegel -Cornus sanguinea-

X

(X)

X

X

X

Eingriffliger Weißdorn -Carataegus monogyna-

(X)

X

X

X

X

X

X

Zweigiffliger Weißdorn -Crataegus laevigata-

(X)

X

X

X

X

X

Hasel -Corylus avellana-

(X)

X

X

(X)

X

X

X

Pfaffenhütchen -Euonymus europaea-

X

X

X

X

X

X

Faulbaum -Frangula alnus-

X

X

(X)

X

Stechpalme -Ilex aquitolium-

X

X

X

X

X

Deutsche Mispel -Mespilus germanica-

X

X

X

Schlehe -Prunus spinosa-

(X)

X

X

(X)

X

X

Kriechende Rose -Rosa arvensis-

X

(X)

X

Hundsrose -Rosa canina-

X

X

X

X

X

(X)

X

X

Ohrweide -Salix aurita-

X

X

X

X

Salweide -Salix caprea-

X

X

X

X

X

X

X

Grauweide -Salix cinerea-

X

X

X

Purpurweide -Salix purpurea-

X

(X)

X

Mandelweide -Salix triandra-

X

X

X

Korbweide -Salix viminalis-

X

(X)

(X)

(X)

X

Schwarzer Holunder -Sambucus nigra-

X

X

X

(X)

X

X

Roter Holunder -Sambucus racemosa-

X

X

X

X

X

Gemeiner Schneeball -Viburnum opulus-

X

X

X

X

X

X

 

 

Standorttypische, eingebürgerte Gehölze (Auswahl):

Spitzahorn -Acer platanoides-

X

(X)

X

Götterbaum -Ailanthus altissima-

X

X

X

X

Roßkastanie -Aesculus hippocastanum-

X

X

X

Chin. Sommerflieder -Buddleja davidii-

X

X

X

X

Sanddorn -Hippophae rhamnoides-

X

X

X

X

Robinie -Robinia pseudacacia-

X

X

(X)

X

X

Eibe -Taxus baccata-

X

X

X

X

X

Wolliger Schneeball -Viburnum lantana-

X

X

X

X

( ) = eingeschränkt gültig

 

 

 

 

 

2.) Beispielhafte Auflistung für einheimische, bodenständige Gehölze und traditionelle Kulturarten für Anflanzungen in

Uferbereichen, öffentlichen und privaten Grünflächen und Gärten in Bonn sowie standorttypische, eingebürgerte Gehölze

- kleinkronige Bäume und Sorten

Art

Sorte

Höhe ca.

Kronendurch-messer

Deutscher Name

Botanischer Name

Feldahorn

Acer campestre

12,00

m

8,00

m

Feldahorn, Sorte

"

"Elsrijk"

8,00

m

6,00

m

Feldahorn, Sorte

"

"Nanum"

8,00

m

4,00

m

Spitzahorn, Sorte

Acer platanoides

"Globosum"

6,00

m

6,00

m

Rotahorn, Sorte

Acer rubrum

"Scanlon"

6,00

m

4,00

m

Hahnen-Dorn

Crataegus crus-galli

6,00

m

5,00

m

Rot-Dorn

Crataegus laevigata

"Paul´s Scarlet"

6,00

m

5,00

m

Apfel-Dorn

Crataegus x lavallei (=carrierei)

6,00

m

5,00

m

Weiß-Dorn, eingriffelig

Crataegus monogyna

6,00

m

5,00

m

Kugel-Weißdorn

"

"Globosa"

5,00

m

4,00

m

Weiß-Dorn, zweigriffelig

Crataegus oxyacantha

8,00

m

7,00

m

Pflaumenblättr. Weiß-Dorn

Crataegus prunifolia

6,00

m

5,00

m

Blumenesche

Fraxinus ornus

8,00

m

4,00

m

Zierapfel

Malus spec.

"John Downie"

6,00

m

4,00

m

Zierapfel

"

"Hillieri"

6,00

m

4,00

m

Zierapfel

"

"Liset"

6,00

m

4,00

m

Apfel

Obstbaum

in Sorten

"Rheinischer Bohnapfel"

12,00

m

10,00

m

Apfel

"

"Goldparmaine"

10,00

m

7,00

m

Apfel

"

Roter Boskoop"

10,00

m

12,00

m

Apfel

"

"Gravensteiner"

12,00

m

10,00

m

Apfel

"

"Rote Sternrenette"

12,00

m

6,00

m

Birne

Pyrus spec.

in Sorten

"Claps Liebling"

12,00

m

5,00

m

Birne

"

"Gellerts Butterbirne"

12,00

m

5,00

m

Birne

"

"Gräfin von Paris"

12,00

m

5,00

m

Birne

"

"Williams Christbirne"

12,00

m

5,00

m

Birne

"

"Conference"

12,00

m

5,00

m

Zierkirsche

Prunus serrulata

"Amanogawa"

6,00

m

3,00

m

Zierkirsche

Prunus serrulata

"Kanzan"

6,00

m

6,00

m

Zierkirsche

Prunus subhirtella

"Autumnalis"

8,00

m

6,00

m

Süßkirsche

Prunus spec.

in Sorten

"Frühe Rote Meckenheimer"

18,00

m

10,00

m

Süßkirsche

"Große Schwarze Knorpelkirsche"

12,00

m

12,00

m

Süßkirsche

"Schneiders Späte"

8,00

m

8,00

m

Sauerkirsche

"Schattenmorelle"

6,00

m

5,00

m

Pflaume

Prunus spec. in Sorten

"Hauszwetsche"

8,00

m

8,00

m

Pflaume

"Königin Victoria"

8,00

m

8,00

m

Pflaume

"Ontariopflaume"

8,00

m

8,00

m

Pflaume

"Bühler Frühzwetsche"

8,00

m

8,00

m

Pfirsich

Prunus persica

6,00

m

5,00

m

Kugelrobinie

Robinia pseudoacacia

"Umbraculifera"

5,00

m

5,00

m

Mehlbeere, Sorte

Sorbus aria

"Magnifica"

6,00

m

5,00

m

Mehlbeere, Sorte

"

"Majestica"

6,00

m

5,00

m

Stechpalme

Ilex aquifolium

6,00

m

6,00

m

Goldulme

Ulmus carpinifolia

"Wredei"

6,00

m

4,00

m